ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

A. Geltungsbereich / Vertragsabschluss / Zusammenarbeit

A_1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen HEY CARLA GMBH (nachfolgende Agentur genannt) und deren Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt).

A_2 Alle zwischen der Agentur und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, dem Angebot (inkl. Konzept und Leistungsübersicht, sofern vorhanden) und der Annahme. Wenn es sich bei dem Vertragsgegenstand/Projekt um eine Veranstaltung handelt, bleibt der Kunde Veranstalter des Projektes, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.

A_3 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.

A_4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in schriftlicher Form ausdrücklich durch die Agentur anerkannt werden.

A_5 Alle Angebote und Kostenkalkulationen der Agentur sind freibleibend. Erst mit der schriftlichen Bestätigung des Kunden und der nachfolgenden schriftlichen Annahme des Auftrags durch die Agentur wird der Auftrag für beide Seiten bindend.

A_6 Der Kunde wird der Agentur alle wesentlichen Informationen und Unternehmensdaten zur Durchführung der Vertragsleistung bereitstellen. Er versichert, dass er zur Übergabe und Verwendung dieses Materials berechtigt ist. Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen.

B. Vertragsgegenstand/Leistungen

B_1 Die Leistungen der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur. Das Angebot besteht aus einer Kostenkalkulation und kann zudem ein Konzept oder eine Leistungsübersicht beinhalten. Nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.

B_2 Der Kunde kann im Laufe der Vertragsdauer Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anfragen. Nimmt die Agentur eine solche Änderungsanfrage nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Die Beauftragung der abgestimmten Zusatzleistungen muss in Schriftform erfolgen. Dafür ist die Kommunikation per E-Mail ausreichend.

B_3 Die Dauer der Leistungen bestimmt sich nach dem im Vertrag vereinbarten Leistungszeitraum.

B_4 Die Agentur ist berechtigt die vereinbarten Vertragsleistungen in zumutbarer Weise für den Kunden zu ändern (z. B. bei dem Ausfall von Künstlern oder Subunternehmen) soweit dadurch der Wert der Leistungen nicht zum Nachteil des Kunden geändert wird.

B_5 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.

C. Vergütung/Zahlung/Zahlungsverzug

C_1 Die von dem Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem zwischen den beiden Parteien vereinbarten Vertrag.

C_2 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit und verstehen sich rein netto ohne die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.

C_3 Wenn es sich bei dem Vertragsgegenstand/Projekt um eine Veranstaltung (digital, hybrid oder Präsenzveranstaltung) handelt, sind die vereinbarten Kosten für die zu erbringende Leistung der Agentur bei Vertragsschluss zu einem Drittel fällig. Weitere 50% der Gesamtsumme müssen bis 10 Werktage vor der Veranstaltung auf dem Konto der Agentur eingehen. Die Abschlussrechnung erfolgt nach Auftragserfüllung und wird mit Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.

C_4 Werden Arbeiten berechtigterweise in Teilen abgeliefert, zum Beispiel im Falle einer Social-Media-Betreuung oder bei Zusatzleistungen, so ist der entsprechende Teilbetrag jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.

C_5 Honorararbeiten werden nach den gültigen Stundensätzen abgerechnet. Alle vereinbarten Tagessätze basieren auf einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Geleistete Mehrarbeit wird auf der Grundlage von Stundensätzen weiterberechnet. Die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von maximal 10 Stunden täglich je Mitarbeiter sollte grundsätzlich nicht überschritten werden. Reisetage gelten als Arbeitstage.

C_6 Erfolgen die Zahlungen nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, behält sich die Agentur das Recht vor, wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Die Höhe dieses Anspruches wird im Einzelfall berechnet, beläuft sich aber mindestens auf die Summe der vereinbarten Vergütung. Ferner ist die Agentur im Falle von Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

C_7 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung von der Agentur. Die Agentur ist in diesem Falle nicht verpflichtet, Rechnungen der Lieferanten vorzulegen.

C_8 Sonstige Kosten _ Der Kunde trägt folgende sonstige Kosten: Reisekosten und Spesen der Agentur. Kosten wie Künstler-Sozialkasse, Porto für Massenaussendungen, Frachten, Kurier- und Taxifahrten sowie Gewerbesteuer nach § 8 1d/e auf Anmietungen soweit sie mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen. Bürokosten werden mit 2% auf das Gesamthonorar pauschal in Rechnung gestellt.

D. Abnahme/Gefahrübergang/Transport

D_1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung von der Agentur zu dem genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. Die Abnahme erfolgt bei Veranstaltungen regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden. Planungsleistungen gelten mit deren Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig, sofern der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht.

D_2 Erstellt die Agentur im Auftrag des Kunden redaktionelle Beiträge für die Social-Media-Kanäle, so wird die Agentur diese dem Kunden vor der Veröffentlichung zur Freigabe übersenden. Die Freigabe hat innerhalb von drei Werktagen nach Übersendung der Beiträge schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Freigabe ist nicht ausreichend. Erfolgt keine Freigabe durch den Kunden, gilt die Freigabe nach Ablauf des dritten Werktages als erteilt.

D_3 Alle von der Agentur erstellten Entwürfe und Druckvorlagen sind vom Kunden zu prüfen und vor Auftragserteilung schriftlich freizugeben.

D_4 Ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

D_5 Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.

D_6 Alle Liefergegenstände reisen stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

D_7 Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

E. Vertragsrücktritt und Verzug

E_1 Rücktritt der Agentur _ Neben dem bereits angeführten Recht auf Rücktritt wegen mangelnder Sicherstellung der Zahlungen (C_6), ist die Agentur in folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:

a) Ausfall von Künstlern, Dienstleistern oder Leistungen dritter Seite, ohne dass es in zumutbarer Weise gelingt, adäquaten Ersatz zu schaffen.

b) Der Kunde kommt auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. In diesem Fall kann die Agentur auch Schadensersatz statt der Leistung fordern. Dieser umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
c) Grundsätzlich hat der Kunde im Falle eines berechtigten Rücktritts der Agentur keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser kann nur bei Fahrlässigkeit oder grobem Verschulden der Agentur verlangt werden und beläuft sich maximal auf die Höhe der vereinbarten Vergütung.

E_2 Rücktritt des Kunden _ Bis zum Tag der Auftragserfüllung (z. B. Veranstaltung) kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dies bedarf der Schriftform. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu leisten. Die Agentur ist berechtigt, anstelle einer detaillierten Schadensberechnung eine pauschalierte Entschädigung zu fordern (Stornokosten). Diese gestaltet sich wie folgt:

- bei Rücktritt nach Vertragsabschluss: 30% der vereinbarten Vergütung

- bei Rücktritt ab 6 Wochen vor Auftragsbeginn: 80% der vereinbarten Vergütung

- bei Rücktritt ab 7 Tage vor Auftragsbeginn: 100% der vereinbarten Vergütung

Sofern die Agentur im Auftrag des Kunden Drittanbieter beauftragt hat (Hotels, Technikunternehmen, Locations, Catering, Druckereien, etc.) fallen die entsprechenden Stornierungsgebühren der Drittanbieter zu Last des Kunden.

E_3 Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen zu Lasten den Kunden. Eine Haftung durch die Agentur ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Kunden in Rechnung stellen.

E_4 Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen, wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrags und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten angemessenen Vergütung zu vergüten.

E_5 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Kunde mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.

H. Haftung/Gewährleistung/Verjährung

H_1 Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen.

H_2 Die Agentur übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages oder außervertraglicher Haftung. Vom Haftungsausschluss nicht betroffen werden solche Fälle, in denen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet wird. Die Agentur haftet für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, Vertreter und freien Mitarbeiter nur insoweit, sie auch eine persönliche Haftung nach den vorstehenden Regelungen trifft. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Leistungserbringung.

H_3 Die von der Agentur beauftragten Lieferanten und sonstige Dritte gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von der Agentur, sofern diese auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beauftragt werden mussten.

H_4 Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt beeinflusst oder unmöglich, werden Minderung- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

H_5 Eine Haftung der Agentur entfällt, wenn der Misserfolg der Leistung auf fehlende Unterstützung des Kunden zurückzuführen ist.

H_6 Alle von der Agentur erstellten Entwürfe und Druckvorlagen sind vom Kunden zu prüfen und vor Auftragserteilung schriftlich freizugeben. Diese Freigabe ist verbindlich. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Den Mehraufwand für Änderungen nach Erteilung der Freigabe trägt der Kunde

H_7 Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschaltetem Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Agentur.

H_8 Offensichtliche Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen einer zweiwöchigen Frist nach Leistungserbringung bei der Agentur anzuzeigen, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Ansprüche wegen mangelhafter Leistungserbringung stehen nur dem Kunden zu und sind nicht übertragbar.

H_9 Dem Kunden verbleibt das Recht auf Nachbesserung, die er während der Veranstaltung unter genauer Nennung der Mängel bei der Agentur anzeigen muss. Für die Abhilfe steht der Agentur eine angemessene Zeit zur Verfügung. Unterlässt der Kunde diese Rüge schuldhaft, sind spätere Ersatzansprüche ausgeschlossen.

H_10 Für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die vor, während oder nach einer Veranstaltung (digital, hybrid oder Präsenzveranstaltung) durch den Kunden oder seine Gäste verursacht werden haftet der Kunde. Gleiches gilt für Dritte, sofern es sich dabei nicht um Erfüllungsgehilfen der Agentur handelt. Bei Zweifelsfällen liegt die Beweislast beim Kunden.

H_11 Die Agentur haftet für termin- und qualitätsgerechte Ausführung nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Als fristgerechte Zahlung gilt das Zahlungsziel der Rechnung

H_12 Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen von Betrieben, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch beauftragt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung, sofern ihr keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Überwachung dieser Betriebe nachgewiesen werden kann.

H_13 Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10%, höchstens aber EUR 25.000,00 des vereinbarten Agenturhonorars begrenzt. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

H_14 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

H_15 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

H_16 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für beauftragte Drittanbieter und Subunternehmen.

I. Urheber- und Nutzungsrechte

I_1 Alle von der Agentur erstellten Entwürfe, Reinzeichnungen, Ideen, Kalkulationen, Materialien, Präsentationen und Konzepte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Alle diese Leistungen, Ideen und Konzepte sind geistiges Eigentum der Agentur. Dies gilt auch für von der Agentur für den Kunden beauftragte Drittunternehmen.

I_2 Änderungen an den unter I_1 aufgeführten Leistungen dürfen nur von der Agentur oder von ausdrücklich von der Agentur beauftragten Dritten vorgenommen werden.

I_3 Die Nutzung der Entwürfe, Reinzeichnungen, Ideen oder Konzepte durch den Kunden für andere als vereinbarte Zwecke und im Rahmen anderer Projekte oder Aktionen ist nur mit Zustimmung durch die Agentur gestattet.

I_4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

I_5 Bis zur vollständigen Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen bleiben alle Nutzungsrechte bei der Agentur. Nach vollständiger Bezahlung erwirbt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde, das einmalige Nutzungsrecht beschränkt auf die vereinbarte Nutzung. Alle weiteren Nutzungsrechte verbeiben bei der Agentur bzw. dem eigentlichen Urheber der Leistung.

I_6 Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

I_7 Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründet kein Miturheberrecht.

I_8 Gemäß A_6 übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob in diesem Fall Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorauszahlungen zu leisten.

I_9 Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden ausgeschlossen werden.

I_10 Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die während des Einsatzes aufgenommenen Bilder, Filmmaterialien etc. für eigene Werbezwecke und Präsentationen zu nutzen.

J. Datenschutz

Die Agentur schützt die personenbezogenen Daten der Kunden und trifft angemessene Maßnahmen für deren Sicherheit. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt unter strenger Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Vorschriften der Datenschutz-

Grundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes (TMG).

J_1 Die Agentur erhebt im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten personenbezogene Daten. Dabei handelt es sich um Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail des Kunden. Die Erhebung der soeben erwähnten personenbezogenen Daten des Kunden durch die Agentur erfolgt auf Grundlage des Vertrages gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO und verfolgt den Zweck, die im Auftrag beschriebenen Leistungen zu erfüllen, den Vertrag abzuschließen und mit dem Kunden während der Dauer der Zusammenarbeit Rücksprachen zu halten.

J_2 Die entsprechenden personenbezogenen Daten werden auf dem Computersystem der Agentur gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte.

J_3 Eine Löschung erfolgt, wenn die zur Erfüllung des Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erhobenen Daten für die Durchführung des Vertrages nicht mehr erforderlich sind. Jedoch kann auch nach Abschluss eines Vertrages eine Erforderlichkeit, personenbezogene Daten des Kunden zu speichern, bestehen, um vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Diesbezüglich werden die Daten des Kunden für eine weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sowie der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

J_4 Einwilligungserklärung von Veranstaltungsteilnehmern – Die Agentur nutzt die elektronische Datenverarbeitung und speichert zu diesem Zweck ggf. auch die personen- und geschäftsbezogenen Daten der einzuladenden Gäste des Kunden gemäß der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Kunde sichert der Agentur zu, dass diesem die ausdrückliche und freie Einwilligung seiner Gäste zur Speicherung und Nutzung der jeweiligen personen- und geschäftsbezogenen Daten vorliegen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die jeweiligen Einwilligungen der Gäste nachzuprüfen und wird vom Kunden von jeder Haftung freigestellt, sollten Einwilligungen nicht oder nur unzureichend vorliegen.

K. Schlussbestimmung

K_1 Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, Hamburg. Dieser Gerichtsstand gilt weiterhin als vereinbart, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

K_2 Sind einzelne Bestimmungen der vorgenannten Vereinbarungen oder der zugrunde liegenden Bestimmungen nichtig, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt.

K_3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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